Satzung des Vereins VEGAN WORKS

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Name des Vereins lautet VEGAN WORKS.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Damit hängt thematisch die Förderung des veganen Lebensstiles zusammen mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

3. Der Verein VEGAN WORKS setzt sich gegen die Ausbeutung von Tieren ein, indem er sich gegen das Essen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen, Tragen von Tierhaut, Experimentieren an lebenden Tieren, Halten von Tieren in Zoos und Zirkussen ausspricht.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Zweckverwirklichung

1. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Vereinsziele verwirklicht:

  • Einführung eines Gütesiegels, das die Herstellungs-, bzw. Haltungsbedingungen tierischer Erzeugnisse kennzeichnet. Ziel ist eine sinkende Nachfrage an tierischen Erzeugnissen aus für Nutztiere nicht artgerechter Tierhaltung.

  • Stärkung der Rechte von Tieren durch die Erreichung einer Überarbeitung des gegenwärtigen deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG). Tiere sollten keiner Misshandlung ausgesetzt sein.

  • Sensibilisierung für die Leidfähigkeit von Tieren durch die Erstellung und Veröffentlichung von Bildungsmaterial.

  • Verringerung der Zahl derjenigen Menschen, die sich omnivor ernähren. Der Verein setzt sich dafür ein, dass immer mehr Menschen auf einen veganen Lebensstil umsteigen.

2. Folgende Tätigkeiten werden zur Umsetzung der oben genannten Ziele ausgeführt:

  • Planung und Durchführung deutschlandweiter Werbekampagnen für den Veganismus und gegen die Ausbeutung von Tieren.

  • Aufklärungskampagnen über die Haltungsbedingungen und gängigen Methoden der Tierindustrie in Deutschland.

  • Erstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterial zum Thema Tierschutz.

  • Planung und Durchführung von Events zum Thema Veganismus.

  • Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen zum Thema Tierschutz und Tierschutzgesetz in Deutschland.

  • Herstellung, Publikation und Verbreitung eines regionalen Magazins zum Thema Veganismus, Tierschutz und Nachhaltigkeit.

§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein VEGAN WORKS ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintragung des Vereins

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands alleinig vertreten.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist die Mitgliederversammlung berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

  • Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

  • Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.

  • Mitglieder des Vorstandes können für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung bis zur gemäß § 3 Nr. 26a ESTG zulässigen Höhe erhalten, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des § 3 Nr. 26a ESTG.

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  • Mitgliederversammlungen sind im Vorstandmindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

  • Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Ein- und Austritt von Mitgliedern

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Regelung der Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 30,00 Euro und wird jährlich zum 1. Juni eingezogen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene und sachliche Daten von Vereinsmitgliedern verarbeitet.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

Die Satzung wurde errichtet am 14.04.2019- mit Nachtrag vom 19.09.2019